§1 Sicherheitspersonal

Das Team des NCC e.V. stellt das Sicherheitspersonal (Marshals). Marshals tragen eine grüne Armbinde mit der Aufschrift „NCC MARSHAL“  und/oder eine Warnweste.
Die Marshals stellen die Einhaltung der Regelnund Sicherheitsbestimmungen sicher. Jeder Mitspieler ist angehalten, bei Zuwiderhandlung anderer dies unverzüglich dem Sicherheitspersonal zu melden.

§2 Laufsocken

Laufsockenpflicht gilt immer: Der Markierer muss grundsätzlich mit  einer Laufsocke gesichert werden. Einzige Ausnahme ist das Spielfeld und  die Einschiesszone.

§3 Markierer & Balls  („Paint“)

(1) Alle Markierer müssen in der BRD zugelassen sein. Das bedeutet u.a.,  dass sie über ein "F" Zeichen im Fünfeck verfügen und die zugelassene  Mündungsenergie einhalten müssen.
(2) Die Mitspieler erklären mit Ihrer Unterschrift in der Spielliste  (Haftungsauschluß) den einwandfreien und bestimmungsgemäßen Zustand  Ihrer Markierer.
(3) Das Verwenden von Balls („Paint“) mit roter Füllung ist nicht  zulässig.
(4) Das Abschießen von Paintballs ist auschließlich auf dem Spielfeld  nach Spielstart und bis Spielende, sowie auf den dafür vorgesehenen  Chronistationen und Targetranges erlaubt.

§4 Treffer

(1) Es zählen nur Treffer, welche klar als solche zu erkennen sind, d.h.  die Farbe einer ganzen Kugel muss am Körper oder am Equipment sichtbar  sein.
(2) Ist ein Spieler unsicher, ob er markiert wurde, kann er einen  Marshal mit dem Ruf „Paint check“ herbeirufen. Wenn der Marshal den  Spieler berührt und einen Arm hebt, gilt der Spieler als neutral und  darf nicht beschossen werden, bis der Marshal den Spieler freigibt  („clean“) oder als markiert anzeigt („hit“).
(3) Ist ein Spieler markiert, ruft er laut und deutlich „hit“, hebt  seinen Markierer über den Kopf und verläßt auf kürzestem Wege mit  gesichertem Markierer und Laufsocke den Spielbereich.
(4) Es ist dem markierten Spieler verboten, anderen Mitspielern  irgendwelche Hinweise zu geben (Internationaler Begriff: Dead Man´s  talk). Unfaires Verhalten wird von den Marshals geahndet.

§5 Kleidung & Schutzausrüstung

(1) Grundsätzlich ist das Tragen einer geeigneten, für diesen Sport  zugelassenen Gesichtsschutzmaske beim Betreten des Spielfeldes bereits  vor Spielbeginn bis zum Erreichen der Sicherheitszone nach Spielende  (Signal durch das Sicherheitspersonal) Pflicht.
(2) Es muss geeignete Kleidung und festes Schuhwerk getragen werden,  T-Shirt, kurze Hosen und Sandalen sind nicht zulässig. Das  Sicherheitspersonal entscheidet, ob die Kleidung geeignet ist.
(3) Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Dickicht und Wald) ist das  Tragen von Tarnkleidung erlaubt.

§6 Safety Zone

(1) Ein Abfeuern der Markierer (auch nur mit Druck) ist verboten.
(2) Nach dem Zusammenbau ist sofort eine Laufsocke anzubringen.
(3) Das Gerät muss sicher abgelegt werden, ein Umfallen von z.B.  Pressluftflaschen oder das Herunterfallen von Markierern kann schwere  Verletzungen zur Folge haben.
(4) Der Ausrüstungsbereich muss bei Beendigung der Spielaktivität  ordentlich hinterlassen werden, Müll ist eigenständig zu entsorgen /  mitzunehmen.

§7 Equipment

(1) Bestimmte Gegenstände sind auf dem Spielfeld nicht zulässig (z.B.  Messer etc.). Das Sicherheitspersonal wird euch ggfs. darauf hinweisen.
(2) Das Mitnehmen von Gläsern, Getränken, Flaschen etc. in den  Spielfeldbereich ist nicht zulässig.

§8 Abzeichen

Das Tragen von vereinsfremden Abzeichen, Rangabzeichen oder  Aufklebern verfassungsfeindlicher, terroristischer oder  nationalsozialistischer Verbindungen, anderen politischen Symbolen oder  Organisationen anderer Herkunft ist untersagt.

§9 Drogen

Das Spielen unter Drogeneinfluss (Alkohol und alle anderen  Substanzen) ist untersagt.

§10 Strafen

Verstöße gegen die Spiel- und Sicherheitsregeln sowie gegen die  Fairness können vom Vorstand und vom Sicherheitspersonal (Marshals) mit  einer Strafgebühr von 5,- Euro geahndet werden, diese gehen in die  Vereinskasse. Bei wiederholtem Verstoß wird weiterhin ein Spielverbot  verhängt.

§11 Weisungsbefugnis & Hausrecht

(1) Den Anweisungen der Marshals ist grundsätzlich Folge zu leisten.
(2) Die Marshals üben auf den vom NCC e.V. bereitgestellten Geländen das  Hausrecht aus und sind ermächtigt, gegebenenfalls ein Hausverbot  auszusprechen und durchzusetzen.

§12 Markiererprüfung

(1) Die Marshals prüfen vor jedem Spieldurchlauf alle Markierer auf  korrekte Geschwindigkeit. Wird diese überschritten, darf der Spieler neu  einstellen und nocheinmal zur Kontrolle. Wer die maximale  Geschwindigkeit überschreitet, spielt nicht mit.
(2) Die Marshals sind angehalten, auch während des Spieles  Stichprobenmessungen durchzuführen. Ein erstmaliger Verstoß wird mit  einer Strafe von € 5,- geahndet und der Spieler verläßt sofort das Feld.  Bei einem erneuten Verstoß wird für den Spieler für den Rest des  Spieltages Spielverbot verhängt.

§13 Teams und Spielvarianten

(1) Die Marshals teilen die Teams ein.
(2) Die Marshals entscheiden über die Spielvariante und das Spielfeld.
(3) Die Marshals starten und beenden das Spiel.

§14 Nutzung des Geländes

(1) Die Nutzung des Geländes ohne Anwesenheit von Vorstand oder vom  Vorstand zu diesem Zwecke beauftragten Personen ist untersagt.
(1) Personen unter 18 Jahren dürfen das Spielfeld nicht betreten.
(2) Den Marshals oder dem Kassenwart ist auf Verlangen ein  Personalausweis vorzulegen.
(3) Eine Teilnahme ohne schriftliches Einverständnis der Spielregeln und  des Haftungsauschlusses ist verboten.

-Der Vorstand-